Mitteilungspflicht für Registrierkassen bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach § 146a Abs. 4 AO
Ab 31.1.2020 müssen Registrierkassen beim jeweiligen FA angemeldet sein.
Die Meldepflicht besteht ab 01.01.2020. Hat ein Steuerpflichtiger ein elektronisches Aufzeichnungssystem bereits vor dem 01.01.2020 angeschafft, so muss er dieses bis 31.01.2020 der Finanzbehörde mitteilen.
Gleiches gilt auch für Kassenabmeldungen (Entsorgung) und Zweitkassen.
Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a
Ab 01.01.2020 dürfen nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme (PC-Kassen) genutzt werden, die über eine zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Also mit einer zugelassenen TSE ausgerüstet sind.
Aktualisierung 6.11.2019:
Das BMF hat beschlossen eine noch nicht installierte zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.09.2020 nicht zu beanstanden.
Ab dem 1.10.2020 wird sie folglich Pflicht und muss an der Kasse installiert sein.
Bei Fragen zur Umrüstung Ihres Bestandssystems sprechen sie uns bitte frühzeitig an.
Gesetzes-Auflagen ab Januar 2020
- Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten.
- Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist Pflicht.
- Anmeldung aller Kassen an die Finanzverwaltung.
- Belegausgabepflicht. (Abschaltung der BON-Taste)
Mehrwertsteuerumstellung Gastronomie zum 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 treten folgende Änderungen in Kraft:
- In der Gastronomie wird der MwSt.-Satz bei Bewirtung auf den alten MwSt.-Satz zurück gesetzt.